Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist das gesetzliche Standardverfahren, um Unternehmen und Unternehmensanteile für steuerliche Zwecke zu bewerten – vor allem bei Erbschaft und Schenkung. Geregelt ist es in den §§ 199 bis 203 des Bewertungsgesetzes (BewG). Statt einer aufwendigen Planungsrechnung genügen die Gewinne der letzten drei Jahre und ein gesetzlich festgelegter Kapitalisierungsfaktor von 13,75.
Dieser Leitfaden zeigt Schritt für Schritt, wie Sie den Unternehmenswert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren berechnen – mit durchgerechnetem Beispiel, einer Vorlage für die Umsetzung in Excel und einer ehrlichen Einordnung, wo die Grenzen der Methode liegen.
Hinweis zur Einordnung: Dieser Beitrag behandelt das steuerliche vereinfachte Verfahren. Wie das allgemeine Ertragswertverfahren mit individueller Ertragsprognose und marktgerechtem Kapitalisierungszinssatz funktioniert, erklärt unser ausführlicher Guide.

1. Wann wird das vereinfachte Ertragswertverfahren angewendet?
Das Verfahren dient der Bewertung von Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften (§ 11 Abs. 2 BewG) und von Betriebsvermögen (§ 109 BewG), wenn kein Marktpreis aus zeitnahen Verkäufen vorliegt. Typische Anlässe sind:
- Erbschaft: Bewertung des Unternehmens für die Erbschaftsteuer.
- Schenkung: vorweggenommene Nachfolge, etwa die Übertragung von GmbH-Anteilen an die nächste Generation.
- Orientierungswert: in der Praxis auch als schnelle Erstindikation, etwa für gesellschaftsvertragliche Abfindungsklauseln.
Wichtig ist die Einschränkung in § 199 BewG: Das vereinfachte Verfahren darf nur angewendet werden, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Bei stark wachsenden, schrumpfenden oder jungen Unternehmen kann das Finanzamt – oder der Steuerpflichtige selbst – stattdessen ein Gutachten nach IDW S1 heranziehen.
2. Die Formel: Jahresertrag mal Faktor 13,75
Die Berechnung folgt § 200 BewG und ist bewusst einfach gehalten:
Ertragswert = zukünftig nachhaltig erzielbarer Jahresertrag × Kapitalisierungsfaktor 13,75
Die beiden Bausteine:
- Jahresertrag (§ 201 BewG): Der Durchschnitt der bereinigten Betriebsergebnisse der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgeschlossenen Wirtschaftsjahre.
- Kapitalisierungsfaktor (§ 203 BewG): Seit dem 1. Januar 2016 gesetzlich fest auf 13,75 fixiert – unverändert auch 2026. Das entspricht rechnerisch einem Kapitalisierungszinssatz von rund 7,27 % (1 / 13,75).
Nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Beteiligungen und junges Betriebsvermögen (Einlagen der letzten zwei Jahre) werden nach § 200 Abs. 2 bis 4 BewG gesondert mit dem gemeinen Wert angesetzt und dem Ertragswert hinzugerechnet.
3. Das Betriebsergebnis nach § 202 BewG: Hinzurechnungen und Kürzungen
Ausgangswert für jedes der drei Jahre ist der steuerliche Gewinn (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG). Damit er die operative Ertragskraft abbildet, wird er korrigiert – die wichtigsten Positionen:
| Hinzurechnungen (+) | Kürzungen (−) |
|---|---|
| Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen, Investitionsabzugsbeträge, Teilwertabschreibungen (angesetzt werden nur normale Abschreibungen) | gewinnerhöhende Auflösung steuerfreier Rücklagen |
| Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert | einmalige Veräußerungsgewinne und außerordentliche Erträge |
| einmalige Veräußerungsverluste und außerordentliche Aufwendungen | angemessener Unternehmerlohn, sofern bisher kein Gehalt abgezogen wurde (v. a. bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften) |
| Ertragsteueraufwand (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern, Gewerbesteuer) | Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern |
| Aufwendungen im Zusammenhang mit gesondert bewertetem Vermögen (§ 200 Abs. 2 und 4 BewG) | Erträge aus gesondert bewertetem Vermögen (§ 200 Abs. 2 bis 4 BewG) |
Zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands wird jedes positive bereinigte Betriebsergebnis anschließend pauschal um 30 % gemindert (§ 202 Abs. 3 BewG). Welche Kennzahlen zur Unternehmensbewertung darüber hinaus eine Rolle spielen, erläutern wir gesondert.
4. Durchgerechnetes Beispiel: GmbH-Bewertung in vier Schritten
Eine GmbH soll im Rahmen einer Schenkung bewertet werden. Die bereinigten Betriebsergebnisse (nach den Korrekturen aus Abschnitt 3) betragen:
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| 1. Bereinigte Betriebsergebnisse | Jahr 1: 320.000 Euro · Jahr 2: 350.000 Euro · Jahr 3: 380.000 Euro | Summe 1.050.000 Euro |
| 2. Durchschnittsertrag (§ 201 BewG) | 1.050.000 / 3 | 350.000 Euro |
| 3. Abzug 30-%-Steuerpauschale (§ 202 Abs. 3 BewG) | 350.000 × 0,70 | 245.000 Euro |
| 4. Kapitalisierung (§ 203 BewG) | 245.000 × 13,75 | 3.368.750 Euro |
Der vereinfachte Ertragswert beträgt 3.368.750 Euro. Hinzu käme gegebenenfalls gesondert bewertetes Vermögen, etwa eine nicht betriebsnotwendige Immobilie.
5. Excel-Praxis: die Berechnung als Arbeitsblatt
Das Verfahren lässt sich vollständig in einem einfachen Excel-Arbeitsblatt abbilden. Bewährter Aufbau:
- Spalten B bis D: die drei Wirtschaftsjahre (älteste bis jüngste).
- Zeilenblock 1 – Ausgangswert: steuerlicher Gewinn je Jahr.
- Zeilenblock 2 – Korrekturen: je eine Zeile pro Hinzurechnung und Kürzung aus der Tabelle in Abschnitt 3; darunter das bereinigte Betriebsergebnis je Jahr als Summenformel, z. B. =SUMME(B4:B12).
- Zeile Durchschnittsertrag: =MITTELWERT(B13:D13).
- Zeile Steuerpauschale: Durchschnittsertrag × 0,7.
- Zeile Ertragswert: Ergebnis × 13,75.
Zwei Prüfschritte gehören in jedes Arbeitsblatt: Erstens sollte die 30-%-Pauschale nur auf positive Betriebsergebnisse angewendet werden. Zweitens empfiehlt sich eine Plausibilitätszeile, die den Ertragswert dem Substanzwert gegenüberstellt – warum, zeigt der nächste Abschnitt.
6. Der Substanzwert als Mindestwert
Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG darf der steuerliche Unternehmenswert den Substanzwert als Mindestwert nicht unterschreiten. Liegt der vereinfachte Ertragswert – etwa wegen schwacher Ergebnisse – unter dem Wert der Vermögensgegenstände abzüglich Schulden, ist der Substanzwert anzusetzen. Wie sich Substanzwert und Liquidationswert im Detail berechnen lassen, erläutert unser Guide dazu.
7. Grenzen und Kritik: Wo das vereinfachte Verfahren an seine Grenzen stößt
Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist schnell, transparent und günstig – aber es hat systematische Schwächen, die Sie kennen sollten:
- Marktferner Kapitalisierungsfaktor: Der Faktor 13,75 ist seit 2016 eingefroren und entspricht einem Zinssatz von rund 7,27 %. Marktgerechte Kapitalisierungszinssätze liegen Mitte 2026 – bei einem IDW-S1-Basiszins von 3,50 % plus Risikozuschlag – für viele Mittelständler eher bei 9 bis 10 % oder darüber. Das vereinfachte Verfahren bewertet solche Unternehmen also tendenziell zu hoch, was die Steuerlast bei Erbschaft und Schenkung unnötig erhöhen kann.
- Vergangenheit statt Zukunft: Der Blick drei Jahre zurück ignoriert Auftragslage, Marktumbrüche und Investitionsbedarf. Ein Unternehmen im Umbruch wird systematisch falsch erfasst.
- Keine individuelle Risikoanpassung: Inhaberabhängigkeit, Kundenkonzentration oder Branchenrisiken fließen nicht ein – der Faktor ist für alle gleich.
Führt das Verfahren zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis, kann stattdessen ein individuelles Bewertungsgutachten nach IDW S1 vorgelegt werden – bei drohender Überbewertung ist das oft bares Geld wert. Für Verkauf, Kauf und Nachfolgeverhandlungen ist ohnehin eine marktgerechte Unternehmensbewertung mit Wertkorridor der richtige Weg.
8. Häufige Fragen zum vereinfachten Ertragswertverfahren
Wie hoch ist der Kapitalisierungsfaktor 2026?
Unverändert 13,75 (§ 203 BewG). Der Faktor ist seit dem 1. Januar 2016 gesetzlich festgeschrieben; eine Anpassung durch Rechtsverordnung ist bislang nicht erfolgt.
Welche Jahre fließen in die Berechnung ein?
Die drei vor dem Bewertungsstichtag abgeschlossenen Wirtschaftsjahre. Aus ihren bereinigten Betriebsergebnissen wird der Durchschnitt gebildet (§ 201 BewG).
Was gilt, wenn das Ergebnis unrealistisch erscheint?
Das Verfahren darf nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führen (§ 199 BewG). Dann – und bei drohender Überbewertung – kann ein Gutachten nach IDW S1 den niedrigeren gemeinen Wert nachweisen. Nach unten begrenzt der Substanzwert als Mindestwert jedes Ergebnis.
Fazit
Das vereinfachte Ertragswertverfahren liefert mit Durchschnittsertrag, 30-%-Pauschale und Faktor 13,75 in vier Schritten einen steuerlichen Unternehmenswert – nachvollziehbar bis ins Excel-Arbeitsblatt. Genau diese Standardisierung ist aber auch seine Schwäche: Der eingefrorene Faktor bewertet viele Mittelständler höher, als es der Markt tut. Wer erbt, verschenkt oder die Nachfolge plant, sollte das Ergebnis deshalb immer gegen eine marktgerechte Bewertung spiegeln.
Eine erste Orientierung liefert der EUROCONSIL Unternehmenswertrechner – als Erstindikation, die ein Gutachten nicht ersetzt. Ob vereinfachtes Verfahren, IDW-S1-Gutachten oder Verkaufsvorbereitung: Kontaktieren Sie uns jetzt für ein kostenloses Erstgespräch.


