Die Wahl zwischen Share Deal und Asset Deal ist eine der ersten und folgenreichsten Weichenstellungen im M&A-Prozess: Beim Share Deal erwirbt der Käufer die Gesellschaftsanteile, beim Asset Deal einzelne Vermögensgegenstände des Unternehmens. Diese Entscheidung bestimmt, wer welche Steuern zahlt, wer für Altlasten haftet, ob Verträge automatisch übergehen und wie aufwendig die Vertragsgestaltung wird.
Dieser Leitfaden erklärt beide Deal-Formen von Grund auf, stellt Steuern und Haftung in einer Vergleichstabelle gegenüber, rechnet die steuerlichen Unterschiede an konkreten Beispielen durch und zeigt, nach welchen Kriterien Käufer und Verkäufer die passende Transaktionsstruktur wählen.

1. Share Deal und Asset Deal: der grundlegende Unterschied
Der Unterschied liegt im Kaufgegenstand. Beim Share Deal verkauft der Gesellschafter seine Anteile an der Zielgesellschaft (etwa GmbH-Geschäftsanteile oder Aktien). Das Unternehmen selbst bleibt als Rechtsträger unverändert bestehen, nur die Eigentümer wechseln. Der Käufer übernimmt die Gesellschaft als Ganzes, mit allen Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Verträgen und Arbeitsverhältnissen. Rechtlich handelt es sich um einen Rechtskauf nach § 453 BGB.
Beim Asset Deal verkauft das Unternehmen selbst einzelne Wirtschaftsgüter: Maschinen, Immobilien, Vorräte, Patente, Kundenstamm oder ganze Betriebsteile. Jeder Vermögensgegenstand wird einzeln übertragen (Einzelrechtsnachfolge). Es gilt der Bestimmtheitsgrundsatz: Nur was im Kaufvertrag konkret als Kaufgegenstand bezeichnet ist, wird auch verkauft. Asset-Deal-Verträge enthalten deshalb umfangreiche Anlagen und Inventarlisten. Verbindlichkeiten und nicht übertragene Vermögenswerte wie Forderungen oder Bankguthaben verbleiben beim Verkäufer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Wichtig für die Praxis: Die Wahlmöglichkeit besteht nur bei Kapital- und Personenhandelsgesellschaften (GmbH, AG, KG, OHG) und deren Sonderformen, beispielsweise der weit verbreiteten GmbH & Co. KG. Wer ein Einzelunternehmen oder eine GbR verkauft, hat mangels übertragbarer Gesellschaftsanteile nur die Möglichkeit eines Asset Deals.
2. Was ist ein Share Deal? Vorteile und Nachteile
Der Share Deal ist die in Deutschland am weitesten verbreitete Form der Unternehmensübertragung. Da die Gesellschaft als rechtliche Einheit bestehen bleibt, laufen Kundenverträge, Lieferantenbeziehungen, Lizenzen und Genehmigungen grundsätzlich unverändert weiter, ohne dass Vertragspartner zustimmen müssen (Ausnahme: vertragliche Change-of-Control-Klauseln, die bei einem Gesellschafterwechsel Sonderkündigungsrechte auslösen können). Das sichert die Kontinuität des Geschäftsbetriebs und macht die Übertragung vergleichsweise schlank: Statt hunderter Einzelgegenstände wechselt ein einziger Kaufgegenstand, die Anteile, den Eigentümer.
Die wichtigsten Vorteile des Share Deals:
- Einfache, schnelle Übertragung ohne Einzelauflistung der Vermögenswerte,
- Verträge, Genehmigungen und Geschäftsbeziehungen bleiben bestehen,
- für den Verkäufer meist deutlich günstigere Besteuerung (dazu Abschnitt 4),
- diskrete Abwicklung, da das Unternehmen nach außen unverändert auftritt.
Die wichtigsten Nachteile:
- Der Käufer übernimmt sämtliche Verbindlichkeiten, auch unbekannte und verjährungsferne Risiken (Steuernachzahlungen, Produkthaftung, Rechtsstreitigkeiten),
- kein selektiver Erwerb einzelner Geschäftsbereiche möglich,
- der Kaufpreis lässt sich beim Käufer steuerlich nicht abschreiben,
- bei GmbH-Anteilen ist die Abtretung notariell zu beurkunden (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG).
3. Was ist ein Asset Deal? Vorteile und Nachteile
Der Asset Deal gibt dem Käufer maximale Kontrolle über den Kaufgegenstand. Er erwirbt gezielt die Wirtschaftsgüter, die er tatsächlich braucht, und lässt unerwünschte Vermögenswerte, Altlasten und Risiken beim Verkäufer (sogenanntes Cherry-Picking). Das macht den Asset Deal attraktiv, wenn nur ein Betriebsteil interessiert, wenn das Zielunternehmen problematische Geschäftsbereiche hat oder wenn eine Krisensituation vorliegt. Bei einem Kauf aus der Insolvenz ist der Asset Deal der Regelfall; außerhalb des Insolvenzverfahrens ist bei Unternehmen in einer angespannten Lage allerdings zu beachten, dass auch ein Asset Deal der Anfechtung durch einen späteren Insolvenzverwalter unterliegen kann.
Der Preis für diese Flexibilität ist Komplexität. Jeder Vermögensgegenstand muss identifiziert, bewertet und formgerecht übertragen werden. Vor allem aber gehen Verträge nicht automatisch über: Die Übertragung von Kunden-, Lieferanten- oder Mietverträgen erfordert die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners (§§ 414, 415 BGB für Schuldübernahmen). Bei einem großen Kundenstamm ist erfahrungsgemäß nicht mit der Zustimmung aller Kunden zu rechnen, das Kundenverlustrisiko kann den Wert der Transaktion spürbar mindern. Für den Verkäufer kommt hinzu, dass der Gesellschaftsmantel mit allen nicht übertragenen Verpflichtungen bei ihm verbleibt, etwa Gewährleistungspflichten gegenüber Altkunden, die er nach Abgabe von Personal und Produktionsmitteln selbst kaum noch erfüllen kann. Solche Punkte müssen im Kaufvertrag geregelt werden, üblicherweise durch eine entgeltliche Übernahmeverpflichtung des Käufers.
Die wichtigsten Vorteile des Asset Deals:
- Selektiver Erwerb: nur gewünschte Vermögenswerte, keine unbekannten Altverbindlichkeiten,
- Abschreibungspotenzial: Der Käufer aktiviert die Wirtschaftsgüter zu Anschaffungskosten und schreibt sie über die Nutzungsdauer steuerwirksam ab (Step-up),
- klare Risikoabgrenzung, besonders wertvoll bei Krisenunternehmen oder Konzern-Carve-outs,
- grundsätzlich formfrei; notarielle Beurkundung ist erst erforderlich, wenn Grundstücke mitübertragen werden (§ 311b Abs. 1 BGB).
Die wichtigsten Nachteile:
- Hoher Struktur- und Dokumentationsaufwand (Inventarlisten, Einzelübertragungen),
- Zustimmungserfordernisse Dritter mit Kundenverlustrisiko,
- für den Verkäufer meist steuerlich ungünstiger, da der Veräußerungsgewinn voll steuerpflichtig ist,
- Arbeitsverhältnisse gehen bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB dennoch automatisch über, sie lassen sich nicht abwählen.

4. Vergleichstabelle: Share Deal vs. Asset Deal bei Steuern und Haftung
| Kriterium | Share Deal | Asset Deal |
|---|---|---|
| Kaufgegenstand | Gesellschaftsanteile (Rechtskauf, § 453 BGB) | Einzelne Wirtschaftsgüter (Einzelrechtsnachfolge, Bestimmtheitsgrundsatz) |
| Verträge & Genehmigungen | Laufen automatisch weiter (Achtung: Change-of-Control-Klauseln) | Übergang nur mit Zustimmung der Vertragspartner (§§ 414, 415 BGB) |
| Haftung des Käufers | Übernimmt alle Verbindlichkeiten, auch unbekannte | Nur vertraglich übernommene; gesetzliche Ausnahmen: § 25 HGB, § 75 AO, § 613a BGB |
| Steuern Verkäufer (natürliche Person) | Teileinkünfteverfahren: nur 60 % des Gewinns steuerpflichtig (§ 3 Nr. 40 EStG i. V. m. § 17 EStG) | Gewinn voll steuerpflichtig; Milderung über Freibetrag § 16 Abs. 4 EStG und Tarifermäßigung § 34 EStG |
| Steuern Verkäufer (Kapitalgesellschaft) | Zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG), effektive Belastung ca. 1,5 % | Voll körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig (ca. 30 %) |
| Abschreibung beim Käufer | Kaufpreis nicht abschreibbar | Step-up: Wirtschaftsgüter zu Anschaffungskosten aktivier- und abschreibbar |
| Umsatzsteuer | Nicht steuerbar bzw. steuerfrei (§ 4 Nr. 8 Buchst. f UStG) | Als Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht steuerbar (§ 1 Abs. 1a UStG), sonst steuerbare Einzellieferungen |
| Grunderwerbsteuer | Nur bei Übergang von mind. 90 % der Anteile binnen 10 Jahren (§ 1 Abs. 2a, 2b GrEStG) | Fällt bei jeder mitverkauften Immobilie an (3,5 bis 6,5 % je Bundesland) |
| Notarpflicht | Ja bei GmbH-Anteilen (§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG) | Nur wenn Grundstücke übertragen werden (§ 311b Abs. 1 BGB) |
| Komplexität & Dauer | Schlanker Vertrag, schnelleres Closing | Umfangreiche Anlagen, Einzelübertragungen, Zustimmungen |
| Typische Anwendung | Nachfolge im Mittelstand, Dienstleistung, stabile Unternehmen | Einzelunternehmen/GbR, Betriebsteile, Immobilien- und Krisentransaktionen |
5. Steuern im Detail: Wer zahlt was?
Verkäuferseite: Warum Verkäufer den Share Deal bevorzugen
Verkauft eine natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft, an der sie innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % beteiligt war (§ 17 EStG), greift das Teileinkünfteverfahren: Nach § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG bleiben 40 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei, nur 60 % unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz. Spiegelbildlich sind Veräußerungskosten nur zu 60 % abziehbar (§ 3c Abs. 2 EStG).
Beispielrechnung Share Deal: Ein Gesellschafter verkauft seine GmbH-Anteile für 1.000.000 Euro, die Anschaffungskosten betrugen 100.000 Euro. Veräußerungsgewinn: 900.000 Euro. Steuerpflichtig sind davon 60 % = 540.000 Euro. Bei einem unterstellten Grenzsteuersatz von 42 % ergibt das rund 226.800 Euro Einkommensteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag), also eine effektive Belastung von rund 25 % des Gewinns.
Noch günstiger ist der Share Deal, wenn eine Kapitalgesellschaft (etwa eine Holding) verkauft: Nach § 8b KStG ist der Veräußerungsgewinn zu 95 % steuerfrei, lediglich 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Die effektive Steuerbelastung liegt dann bei nur etwa 1,5 %.
Beim Asset Deal ist der Veräußerungsgewinn dagegen grundsätzlich voll steuerpflichtig, bei Kapitalgesellschaften als Verkäufer mit Körperschaft- und Gewerbesteuer von zusammen rund 30 %. Für natürliche Personen mildern zwei Instrumente die Belastung, die vor allem bei der Nachfolge kleinerer Betriebe relevant sind:
- Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG: Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist, erhält auf Antrag einmalig einen Freibetrag von 45.000 Euro. Er schmilzt ab, soweit der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt, und entfällt ab 181.000 Euro vollständig.
- Tarifermäßigung nach § 34 EStG: wahlweise die Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG, Glättung der Progression) oder auf Antrag der ermäßigte Steuersatz von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 % (§ 34 Abs. 3 EStG, einmal im Leben, für Gewinne bis 5 Mio. Euro, ebenfalls ab 55 Jahren oder bei dauernder Berufsunfähigkeit).
Beispielrechnung Asset Deal: Ein 58-jähriger Einzelunternehmer verkauft seinen Betrieb mit einem Veräußerungsgewinn von 150.000 Euro. Der Freibetrag von 45.000 Euro kürzt sich um den übersteigenden Betrag (150.000 − 136.000 = 14.000 Euro) auf 31.000 Euro. Zu versteuern bleiben 119.000 Euro, auf Antrag mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG.
Käuferseite: Warum Käufer den Asset Deal bevorzugen
Für den Käufer kehrt sich das Bild um. Beim Asset Deal stockt er die erworbenen Wirtschaftsgüter bis zum Verkehrswert auf (Step-up) und schreibt sie über die jeweilige Nutzungsdauer ab, auch einen bezahlten Geschäfts- oder Firmenwert (steuerlich über 15 Jahre, § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG). Diese Abschreibungen mindern den steuerpflichtigen Gewinn der Folgejahre und verbessern die Finanzierbarkeit des Kaufpreises erheblich. Beim Share Deal erwirbt der Käufer dagegen nur eine Beteiligung, die nicht planmäßig abgeschrieben werden kann; der Kaufpreis wirkt sich erst bei einer späteren Weiterveräußerung steuerlich aus.
Aus diesem Interessengegensatz, Verkäufer bevorzugen den Share Deal, Käufer profitieren vom Asset Deal, entsteht in der Praxis regelmäßig ein Verhandlungsthema: Der Steuervorteil der einen Seite wird häufig über einen Auf- oder Abschlag beim Kaufpreis geteilt.
Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer
Bei der Umsatzsteuer sind beide Wege im Ergebnis meist unbelastet, aber aus unterschiedlichen Gründen. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist nicht steuerbar beziehungsweise steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG. Der Asset Deal ist als Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden und der Erwerber das Unternehmen fortführt. Werden dagegen nur einzelne Wirtschaftsgüter ohne Betriebsfortführung verkauft, liegen steuerbare Einzellieferungen vor. Weil die Abgrenzung im Einzelfall streitanfällig ist, gehören entsprechende Umsatzsteuerklauseln in jeden Asset-Deal-Vertrag.
Bei der Grunderwerbsteuer unterscheiden sich beide Formen deutlich. Beim Asset Deal fällt sie auf jede mitverkaufte Immobilie an, je nach Bundesland 3,5 % (Bayern) bis 6,5 % (u. a. Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Saarland, Schleswig-Holstein) des Grundstückswerts. Beispiel: Eine Betriebsimmobilie mit einem Wert von 800.000 Euro löst in Nordrhein-Westfalen 52.000 Euro Grunderwerbsteuer aus. Beim Share Deal entsteht Grunderwerbsteuer bei grundbesitzenden Gesellschaften erst, wenn innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen (§ 1 Abs. 2a GrEStG für Personen-, § 1 Abs. 2b GrEStG für Kapitalgesellschaften, Rechtsstand seit 01.07.2021; zuvor lag die Schwelle bei 95 %). Gestaltungen unterhalb dieser Schwelle sind möglich, erfordern aber eine langfristig tragfähige Struktur und fachkundige Begleitung.
6. Haftung: Wer trägt welche Risiken?
Beim Share Deal übernimmt der Käufer die Gesellschaft mit allen Verbindlichkeiten, auch solchen, die zum Zeitpunkt des Kaufs niemand kennt: Steuernachforderungen aus Betriebsprüfungen, Produkthaftungsfälle, schwebende Rechtsstreitigkeiten oder Pensionsverpflichtungen. Deshalb sind zwei Absicherungen unverzichtbar: eine gründliche Due Diligence, die wirtschaftliche, steuerliche und rechtliche Risiken vor dem Kauf offenlegt, sowie ein sorgfältig verhandelter Katalog aus Garantien, Freistellungen und Haftungsgrenzen im Kaufvertrag.
Beim Asset Deal haftet der Käufer grundsätzlich nur für das, was er vertraglich übernimmt. Drei gesetzliche Ausnahmen begrenzen diesen Vorteil und werden in der Praxis oft unterschätzt:
- § 25 HGB: Führt der Erwerber die bisherige Firma (den Unternehmensnamen) fort, haftet er für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des Vorinhabers. Die Haftung lässt sich nur durch eine abweichende Vereinbarung ausschließen, die ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht wird (§ 25 Abs. 2 HGB).
- § 75 AO: Der Erwerber eines Unternehmens haftet für Betriebssteuern (etwa Umsatz- und Gewerbesteuer), die seit Beginn des letzten Kalenderjahres vor der Übereignung entstanden sind, begrenzt auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Beim Erwerb aus einem Insolvenzverfahren gilt diese Haftung nicht.
- § 613a BGB: Geht ein Betrieb oder Betriebsteil über, treten alle zugehörigen Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Kündigungen wegen des Übergangs sind unwirksam, tarifliche und betriebliche Regelungen dürfen ein Jahr lang nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden, und jeder Arbeitnehmer kann dem Übergang binnen eines Monats nach Unterrichtung widersprechen.
Für den Verkäufer gilt beim Asset Deal umgekehrt: Alle nicht übertragenen Verpflichtungen bleiben bei ihm, vom Gewährleistungsfall bis zur Rückbaupflicht. Wer die Gesellschaft nach der Transaktion liquidieren will, sollte diese Restrisiken vorher sauber bewerten und vertraglich zuordnen.
7. Entscheidungskriterien: Wann welche Struktur?
Eine pauschal richtige Antwort gibt es nicht, die Wahl folgt aus der Situation beider Parteien. Die wichtigsten Kriterien:
- Rechtsform: Bei Einzelunternehmen und GbR ist der Asset Deal die einzige Option. Bei GmbH, AG, KG und OHG besteht Wahlfreiheit.
- Perspektive: Verkäufer fahren steuerlich meist mit dem Share Deal besser, Käufer profitieren von den Abschreibungen des Asset Deals. Der Ausgleich läuft über den Kaufpreis.
- Risikoprofil des Ziels: Je unklarer die Altlastensituation (Rechtsstreitigkeiten, Umweltrisiken, Steuerhistorie), desto eher spricht das Ergebnis der Due Diligence für einen Asset Deal.
- Teilverkauf: Soll nur ein Geschäftsbereich übertragen werden (Carve-out), ist der Asset Deal die natürliche Struktur.
- Immobilien: Hoher Grundbesitz macht die Grunderwerbsteuer zum relevanten Kostenfaktor und die Strukturwahl zur Rechenaufgabe.
- Krise und Insolvenz: In Distressed-Situationen dominiert der Asset Deal, im Insolvenzverfahren ist er der Standard (übertragende Sanierung).
- Geschwindigkeit und Vertraulichkeit: Zeitkritische oder diskrete Transaktionen sprechen für den schlankeren Share Deal.
In der Praxis kommen auch Mischformen vor, etwa wenn Immobilien vorab ausgegliedert und der operative Betrieb anschließend als Share Deal übertragen wird. Solche hybriden Strukturen erfordern eine frühzeitige steuerliche und rechtliche Gesamtplanung. Einen ersten Anhaltspunkt zum Wert des Unternehmens, der Basis jeder Strukturüberlegung, liefert unser Unternehmenswertrechner.
8. Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Share Deal und Asset Deal?
Beim Share Deal kauft der Erwerber die Gesellschaftsanteile, das Unternehmen bleibt als Rechtsträger unverändert bestehen. Beim Asset Deal kauft er einzelne Vermögensgegenstände wie Maschinen, Immobilien oder den Kundenstamm; jeder Gegenstand wird einzeln übertragen.
Warum bevorzugen Verkäufer meist den Share Deal?
Wegen der Besteuerung: Natürliche Personen versteuern beim Share Deal nur 60 % des Veräußerungsgewinns (Teileinkünfteverfahren, § 3 Nr. 40 EStG), verkaufende Kapitalgesellschaften sogar nur effektiv rund 5 % (§ 8b KStG). Beim Asset Deal ist der Gewinn grundsätzlich voll steuerpflichtig, jedoch ist zu beachten, dass die aktuellen Buchwerte des einzelnen Wirtschaftsgutes gegen den Veräußerungserlös angerechnet werden. Beim Share Deal werden die Anschaffungskosten der Anteile, die meist geringer ausfallen, angerechnet.
Wann fällt beim Share Deal Grunderwerbsteuer an?
Bei grundbesitzenden Gesellschaften, wenn innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen (§ 1 Abs. 2a und 2b GrEStG, Rechtsstand seit 01.07.2021). Unterhalb dieser Schwelle bleibt der Anteilserwerb grunderwerbsteuerfrei.
Was passiert beim Asset Deal mit den Arbeitsverhältnissen?
Liegt ein Betriebsübergang vor, gehen die Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB automatisch auf den Erwerber über. Kündigungen wegen des Übergangs sind unwirksam, die Arbeitsbedingungen genießen ein Jahr Bestandsschutz, und Arbeitnehmer haben ein einmonatiges Widerspruchsrecht.
Welche Struktur ist für den Käufer besser?
Aus rein steuerlicher Sicht meist der Asset Deal, weil der Kaufpreis über Abschreibungen steuerwirksam wird und Altlasten beim Verkäufer bleiben. Dem stehen höhere Komplexität, Zustimmungserfordernisse und mögliches Kundenverlustrisiko gegenüber, die Antwort hängt vom Einzelfall ab.
Fazit
Share Deal und Asset Deal führen zum selben Ziel, dem Eigentümerwechsel, aber über grundverschiedene Wege mit gegensätzlichen steuerlichen und haftungsrechtlichen Folgen. Der Share Deal punktet mit Einfachheit, Vertragskontinuität und der günstigen Verkäuferbesteuerung; der Asset Deal mit Risikoabgrenzung und Abschreibungspotenzial für den Käufer. Weil sich die Interessen von Käufer und Verkäufer dabei systematisch gegenüberstehen, gehört die Strukturfrage an den Anfang jeder Transaktion und in erfahrene Hände: Falsch gewählt kostet sie schnell einen sechsstelligen Betrag an vermeidbaren Steuern oder unkalkulierten Haftungsrisiken.
EUROCONSIL begleitet Unternehmer seit vielen Jahren bei Nachfolgen und Transaktionen im Mittelstand, von der Strukturwahl über die Verhandlung bis zum Closing. Erfahren Sie mehr über den Unternehmensverkauf mit EUROCONSIL oder unsere Begleitung beim Unternehmenskauf, und nehmen Sie für eine unverbindliche Erstberatung gerne direkt Kontakt mit uns auf.
Bitte beachten Sie: Die obigen Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keine betriebswirtschaftliche, steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Für eine solche stehen wir gerne unterstützend zur Verfügung.


